Sachverhalt
A. a. Die 19__ geborene A.__ («Klägerin») bezog seit dem 1. Oktober 2006 eine ganze Invaliden- rente. Zur Wiedereingliederung gewährte ihr die IV-Stelle Luzern später berufliche Massnah- men und die Klägerin konnte einen Bachelor of Arts in angewandten Sprachen erwerben. In der Folge trat sie am 1. November 2020 eine Stelle bei der B.__AG («Arbeitgeberin») mit Arbeitsort in X.__ an, weshalb die Rente durch die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom
5. Mai 2021 aufgehoben wurde. Die Renteneinstellung war rückwirkend per 31. Juli 2016 er- folgt, weil die Klägerin während den beruflichen Massnahmen Taggelder erhalten hatte. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch nach Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2022. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin bei der Livica Sammelstiftung («Beklagte»/«Vorsorgeeinrichtung») berufsvorsorgerechtlich versichert. Massgeblich für das Versicherungsverhältnis ist das Vorsorgereglement per 1. Januar 2024 (KB 8; «Vorsorgereg- lement») Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sich die Klägerin am 28. Mai 2022 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 15. Mai 2024 wurde der Klägerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2022 zugesprochen. Die IV-Stelle nahm darin an, die gesundheitliche Situation der Klägerin habe sich seit dem 23. November 2021 erneut auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt (KB 3). Diese Verfügung ist rechtskräftig; auf eine hiergegen erhobene Beschwerde der Vorsorgeein- richtung wurde nicht eingetreten (KB 4). b. Am 19. November 2025 reichte die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Klage gegen die Beklagte ein und liess die folgenden Anträge stellen: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 01.11.2022 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% gemäss den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen auszurichten, nebst Zins von 1.25 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
3. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»
3 │ 14 B. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. C. Das Gericht edierte die Akten der IV-Stelle Luzern. Diese gingen am 28. Januar 2026 ein (IV-act. 1-363) und wurden den Parteien auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zuge- stellt. D. Mit Eingabe vom 4. März 2026 teilte die Klägerin unter Auflage der Kostennote mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten. E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich der Sitzung vom 18. Mai 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
4 │ 14
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Klägerin macht mit ihrer Klage Forderungen aus beruflicher Vorsorge gegen die Beklagte geltend, die über einen Betrieb im Kanton Nidwalden verfügt, in welchen die Klägerin vormals angestellt respektive tätig war. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden ist damit örtlich wie sachlich zur Beurteilung zuständig (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 BVG [SR 831.40] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Sie entschei- det in Dreierbesetzung (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Nachdem die Klage auch den formellen Anfor- derungen (Art. 2 Abs. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1]) entspricht, ist darauf einzutreten.
E. 1.2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs 2 BVG). Dieser im gesamten Sozialversicherungsprozess (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) vorherrschende Grundsatz lässt es auf- grund der Dispositionsmaxime im Belieben des Klägers, den Streit zu definieren, den er dem Berufsvorsorgegericht vortragen will. Der Streitgegenstand ergibt sich aus den Rechtsbegeh- ren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des von den Parteien vorgegebenen Streitgegenstands ist das Gericht im erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess jedoch nicht an deren Begehren gebunden (BGE 135 V 23 E. 3). Daraus folgt, dass es in der Disposition der Parteien steht, den Streitgegenstand zu beschränken und den berufsvorsor- gerechtlichen Anspruch lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Diesfalls besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf einen nicht eingeklagten Punkt, wie die fran- kenmässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen (BGE 129 V 450 E. 3.2). Mit anderen Worten hat der BVG-Richter nur dann über die Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn die Leistungsklage betraglich beziffert ist (Urteil B 105/01 des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 5. September 2003 E. 3.2 f.).
5 │ 14
E. 2 A., 2026, N 1 zu Art. 335b OR) – lief ab, ohne dass der Klägerin gekündigt oder die Probezeit infolge Krankheit verlängert (Art. 335b Abs. 3 OR) worden wäre. Generell fehlt es an jeglicher arbeitgeberseitigen Dokumentation, die darauf hindeuten würde, dass die Klägerin ihre Ar- beitsleistung nicht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pensums erbracht hätte. Keine anderen Rückschlüsse lassen die medizinischen Akten zu: Daraus ergibt sich, dass die Klä- gerin bis am 9. April 2020 bei Dr. med. C.__ in psychiatrischer Behandlung gewesen ist. In dessen Verlaufsbericht vom 10. August 2020 zuhanden der IV-Stelle Luzern beziffert er ihre Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 29. November 2017 bis 9. April 2020, d.h. während sie u.a. den Bachelorstudiengang absolvierte, auf 0%. Er hält ausdrücklich fest, der Gesund- heitszustand der Versicherten sei stationär gewesen und die Diagnosen hätten nicht mehr einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (BB 2). Erst im Frühjahr 2022 erfolgte eine neu- erliche, ärztliche Krankschreibung durch den Hausarzt Dr. med. D.__ (BB 5), was sich auch mit der Beurteilung der neuen fachpsychiatrischen Behandler der Klägerin deckt (BB 4). Zu- sammenfassend bestehen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 23. November 2021 keine Anhaltspunkte für eine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsbeschwerden schon im Laufe der Umschulung bzw. jedenfalls bei Antritt der neuen Stelle vollständig remittiert waren. Folglich war die Klägerin von November 2020 bis November 2021 und damit während mindes- tens 12 Monaten ohne Einschränkung in einem Vollpensum tätig, was eine vollständig wieder- erlangte Arbeitsfähigkeit im entsprechenden Zeitraum indiziert und in Ermangelung anders- lautender, echtzeitiger Arztberichte gar beweist. Demnach besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der seit November 2021 und damit während des Vorsor- geverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der von der IV-Stelle Luzern verbindlich festgestellten Invalidität per November 2022.
10 │ 14
E. 2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Herbst 2020 erfolgreich den Bachelorstudiengang abgeschlossen. In der Folge habe sie bei der Arbeitgeberin per 1. November 2020 ihre Stelle in einem unbefristeten 100%-Pensum angetreten, was auch die Einstellung der Renten- bzw. Taggeldzahlungen der Invalidenversi- cherung bedeutet habe. Während ihrer Anstellung seien gesundheitliche Probleme aufgetre- ten. Konkret sei sie ab dem 11. Januar 2022 krankgeschrieben gewesen. Am 25. Mai 2022 habe sie sich erneut bei der IV für die berufliche Integration und Rentenprüfung angemeldet. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2022 gekündigt worden (Klage Ziffn. 4-8 S. 3-5). Gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin sei die IV-Stelle Luzern von einer gesundheitli- chen Einschränkung und einer relevanten Arbeitsunfähigkeit seit 23. November 2021 ausge- gangen. Diese Beurteilung sei gerichtlich bestätigt bzw. die entsprechende IV-Rentenverfü- gung vom 15. Mai 2024 rechtskräftig geworden. Hingegen weigere sich die Beklagte, ihrerseits Rentenleistungen zu erbringen. Die Gründe dieser ablehnenden Haltung seien unbekannt (Klage Ziffn. 9-12 S. 5-8). Die Arbeitgeberin habe sie per 1. November 2020 in einem unbefristeten 100%-Pensum in der Funktion als «Technical Editor» angestellt. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei während dieser Anstellung und mithin während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetre- ten, was sich schon aus dem IV-Entscheid ergebe. Sie sei als 100% erwerbstätig zu bewerten gewesen; die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ein sachlicher und zeitli- cher Zusammenhang liege aktenkundig vor. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG habe sie somit rückwirkend ab 1. November 2022 Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente aus BVG. Da der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge grundsätzlich derselbe sei, betrage der Invaliditätsgrad in Anlehnung an die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 15. Mai 2024 spätestens ab 1. November 2022 100% (Klage Ziffn. 13-16 S. 8 ff.).
6 │ 14
E. 2.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. No- vember 2020 bis 21. November 2021 sei nicht Thema des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewesen. Insofern bestehe keine Bindungswirkung und die Sachlage sei insoweit unabhängig davon zu beurteilen (Klageantwort Ziff. 18 S. 5; Ziffn. 35 f. S. 9). Die Klägerin leide seit 2005 an einem im Wesentlichen gleichen Krankheitsbild und ihre Ar- beitsfähigkeit sei, in unterschiedlicher Ausprägung, immer eingeschränkt gewesen. Trotz des vertraglich-theoretischen Beschäftigungsgrades von 100% habe die tatsächliche Leistungsfä- higkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen von Anfang an weniger als 80% betragen. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei damit vor dem Stellenantritt eingetreten und es fehle am Konnex zwischen Erkrankung und der berufsvorsorgerechtlich versicherten Tätigkeit (Kla- geantwort Ziffn. 13-16, 20-34 S. 4 ff.).
E. 2.3 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidi- tät mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen. Gleiches gilt für die weitergehende Vorsorge, sofern das Reglement nichts Abweichendes vor- sieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2024 vom 4. November 2024 E. 5.1 m.w.H.). Mit an- deren Worten besteht in der beruflichen Vorsorge – jedenfalls im Bereich des Obligatoriums – aufgrund der Identität des jeweils verwendeten Invaliditätsbegriffes eine prinzipielle vorsorge- rechtliche Verbindlichkeit der einschlägigen Feststellungen der zuständigen IV-Behörden, so- wohl hinsichtlich des Grades als auch des Zeitpunkts des Beginnes. Vorbehalten bleiben of- fensichtlich unhaltbare Feststellungen (MARKUS MOSER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], BSK-Be- rufliche Vorsorge, 2020, N 9 ff. zu Art. 23 BVG m.w.H.). Ferner vermag sich die Bindungswir- kung einer Verfügung der Invalidenversicherung nicht auf Feststellungen zu erstrecken, wel- che für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht ent- scheidend waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2). Ent- sprechendes sieht auch Art. 15 Ziff. 3 Vorsorgereglement vor. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, haben Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen (Art. 23 lit. a BVG; vgl. auch Art. 15 Ziff. 4 Vorsorgereglement). Die Höhe des Anspruchs ist anhand des Invaliditätsgrades abgestuft bzw. bestimmt sich im Einzelnen nach Art. 24a BVG. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent be- steht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
7 │ 14 das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; vgl. auch Art. 15 Ziffn. 1 f. Vorsorgeregle- ment). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsor- geeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsun- fähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wie- der arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Be- einträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweg- gründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrschein- lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.1-3.3 m.w.H.).
8 │ 14
E. 2.4.1 Einig gehen die Parteien und aktenkundig ist, dass bei der Klägerin seit 2005 ein Vorzustand mit gesundheitlichen Einschränkungen (ursprünglich: mittelschwere Depression mit somati- schem Syndrom [ICD-10: F32.11]; histrionische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.4]; re- zidivierende Lumbago bei Diskusprotrusion [ICD-10: M54.51]; vgl. IV-act. 19) bestanden hatte. Ebenso bestreitet die Beklagte die klägerische Behauptung, wonach die Klägerin seit dem
21. November 2021 zufolge invalisierender Erkrankung vollständig arbeitsunfähig ist, nicht. Das deckt sich im Übrigen auch mit der hier insoweit verbindlichen Einschätzung der fallzu- ständigen IV-Stelle, die in ihrer rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 15. Mai 2024 davon ausging, seit dem 23. November 2021 wirke sich die gesundheitliche Situation erneut auf die Arbeitsfähigkeit und es liege aus versicherungsmedizinischer Sicht seit dann eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit vor, was in der Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2022 resultiere (KB 3).
E. 2.4.2 Hier ist mit Blick auf die Einwände der Beklagten (vgl. vorne E. 2.2) zu prüfen, ob in Anbetracht des vorerwähnten Vorzustands mit früherer IV-Berentung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfä- higkeit und der rentenbegründenden Invalidität bestand. Dazu ist zu konstatieren, dass für die Zeit vor November 2021 keine verbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder deren Ver- laufs durch eine IV-Stelle vorliegt. Die invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen sind auf die 12 Monate (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) vor dem frühsten Berentungszeitpunkt (1. Novem- ber 2022; gem. Art. 29 Abs. 1 IVG 6 Monate nach der Neuanmeldung vom 28. Mai 2022) be- schränkt gewesen. Zum Zustand der Versicherten vor dem November 2021 hat die IV-Stelle keine Aussagen zu treffen gehabt bzw. getroffen. Die Frage nach dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang hat sich invalidenversicherungsrechtlich nicht gestellt und wurde durch die IV-Stelle entsprechend auch nicht beantwortet. Ein solcher Zusammenhang ist jedoch zu bejahen: Der Klägerin wurden durch die IV-Stelle Luzern berufliche Massnahmen gewährt. Sie absolvierte dabei eine mehrjährige akademische Ausbildung, die sie schlussendlich im Oktober 2020 mit einem Bachelor of Arts in angewand- ten Sprachen abschloss. Unmittelbar im Anschluss daran trat die Klägerin am 1. November 2020 im ersten Arbeitsmarkt bei der Arbeitgeberin eine unbefristete Stelle als «Technical Di- rector» an. Das Pensum betrug 100% (KB 2) und die IV-Leistungen (zunächst Rente bzw.
9 │ 14 später Taggeld) wurden vollständig eingestellt. Es ist nicht dokumentiert, dass diese Anstel- lung vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte bzw. einer Wiedereingliederung der Klä- gerin erfolgte bzw. sich die Arbeitgeberin hierbei von sozialen Erwägungen leiten liess. Dem- zufolge ist erstellt, dass die Klägerin seit dem 1. November 2020 wiederum in einem unbefris- teten Vollpensum in der freien Wirtschaft tätig gewesen ist. Die vertraglich vereinbarte Probe- zeit von drei Monaten – die gerade dem Kennenlernen mit der Möglichkeit der kurzfristigeren Auflösung des Arbeitsverhältnisses dient (ISABELLE WILDHABER/FRÉDÉRIC BARTH/MATTHIAS SCHWAIBOLD, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I,
E. 2.4.3 Abzuweisen ist der beklagtische Antrag auf gerichtliche Sachverständigengutachten (Prozes- santrags-Ziffn. 1 und 2): Einerseits trifft die Berufsvorsorgeeinrichtung betreffend die an sie herangetragenen Leistungsansprüche grundsätzlich eine Sachverhaltsabklärungspflicht (BGE 151 V 219 E. 6.3.1), derer sie sich nicht durch einen Verweis des Versicherten auf den Klageweg entledigen kann. Andererseits wären hier aufgrund der durchgehenden ärztlichen Behandlungen und der verschiedenen IV-Verfahren seit 2005 genügend fachmedizinische Un- terlagen vorhanden gewesen, welche durch die Berufsvorsorgeeinrichtung zur Klärung des Rentenanspruchs oder Sachzusammenhangs hätten beschafft werden können. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern es unter diesen Voraussetzungen überhaupt zusätzlicher gerichtlicher Gutachten bedürfte. Schliesslich hat sich ohnehin gezeigt, dass die sich hier stellenden Fragen auch ohne zusätzliche Gutachten haben geklärt werden können.
E. 2.4.4 Infolgedessen steht gestützt auf die Beurteilung der IV-Stelle Luzern fest, dass die Klägerin seit dem 1. November 2021 zu 100% arbeitsunfähig war und ist. Per 1. November 2022 verfügt die Klägerin – bei einem Invaliditätsgrad von 100% – über einen Anspruch auf eine volle BVG- Invalidenrente (E. 2.4.1), nachdem die Invalidität zeitlich und sachlich eng mit der Arbeitsun- fähigkeit zusammenhängt, wie sie während der Tätigkeit für die Arbeitgeberin aufgetreten ist (E. 2.4.2).
E. 3.1 Die Klägerin macht ferner geltend, gemäss Art. 17 Vorsorgereglement bestehe nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist Anspruch auf Beitragsbefreiung, was ihr auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren sei (Klage Ziff. 17 S. 14).
E. 3.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässig- keit) in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei. So kann im Reglement etwa eine Beitragsbefreiung bei Invalidität vorgesehen werden (Urteil des Bun- desgerichts 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 und 4).
11 │ 14 Unter der Marginalie «Fortführung des Altersguthabens» sieht Art. 17 Ziff. 1 Vorsorgeregle- ment vor, dass mit Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 15, frühestens jedoch mit Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist, hat der Versicherte Anspruch auf die beitragsfreie Weiteräufnung des Altersguthabens. Das Altersguthaben des Versicherten wird gemäss den Bestimmungen im Vorsorgeplan weiter verzinst und um die Altersgutschriften er- höht.
E. 3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es – ohne entsprechend konkretisierten Antrag der Klägerin – nicht Sache des Vorsorgegerichts ist, selbstständig den Zeitpunkt des Beginns der Beitrags- befreiung zu berechnen. Der Streitgegenstand ist hier demnach darauf beschränkt, ob dem Grundsatz nach eine Beitragsbefreiung zu gewähren ist oder nicht (vgl. vorne E. 1.2). Das ist der Fall: Zwar bestreitet die Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch der Klägerin auf Be- freiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 17 Vorsorgereglement (Klageantwort Ziff. 38 S. 9). Gründe dafür nennt sie nicht. Folglich ist dem klägerischen Antrag mangels einer substantiier- ten Bestreitung des Anspruchs stattzugeben, zumal sich hier ergeben hat, dass ein Renten- anspruch besteht (E. 2), der – wie auch die Beitragsbefreiung gemäss Art. 17 Ziff. 1 Vorsor- gereglement – eine Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 15 Vorsorgereglement voraussetzt.
E. 4 Die Klage vom 19. November 2025 ist gutzuheissen. Es hat sich ergeben, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 1. November 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% hat, zuzüglich Zins auf den ausstehenden Leis- tungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung (E. 2). Daneben ist die Klägerin gemäss Art. 17 Vorsorgereglement im Umfang ihres Rentenanspruchs von der Pflicht zur Bezahlung von Sparbeiträgen zu befreien (E. 3).
E. 5 Hinfällig wird bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung (Antrags-Ziff. 3). Dieser An- trag ist gemäss Art. 26 VRG als erledigt abzuschreiben.
12 │ 14
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Klägerin Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung zulasten der unterliegenden Beklagten (Art. 14 Abs. 1 SRG). Im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]), wobei bei berufsmässigen Vertre- tern Honoraransätze zwischen Fr. 220.– bis Fr. 250.– je Stunde zulässig sind (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorge- sehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen in- klusive der Mehrwertsteuer (s. Art. 52 ff. PKoG). Die Rechtsvertretung der Klägerin macht mit Kostennote vom 4. März 2026 eine Parteientschädigung von Fr. 3'660.55 (Honorar Fr. 3'225.– [12.9 Std. à Fr. 250.–]; Auslagenpauschale Fr. 161.25 [5%]; MwSt. Fr. 274.29 [8.1%]) geltend. Der überhöhte Pauschalspesenansatz von 5% ist auf den praxisgemäss anerkannten von 3% (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden SV 24 18 vom 17. Februar 2025 E. 7.2.2) her- abzusetzen. Im Übrigen ist die geltend gemachte Entschädigung angemessen und die Be- klagte zu verpflichten, die Klägerin für das Klageverfahren mit Fr. 3'590.80 (Honorar Fr. 3'225.– [12.9 Std. à Fr. 250.–]; Auslagenpauschale Fr. 96.75 [3%]; MwSt. Fr. 269.05 [8.1%]) zu entschädigen.
13 │ 14
Dispositiv
- Die Klage vom 19. November 2025 wird gutgeheissen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. November 2022 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% gemäss den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen auszurichten, nebst Zins von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
- Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin gemäss Art. 17 Ziff. 1 Vorsorgereglement im Umfang ihres Rentenanspruchs von der Pflicht zur Bezahlung von Sparbeiträgen zu be- freien.
- Das Gesuch der Klägerin vom 19. November 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte hat der Klägerin intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 3'590.80 (Auslagen und MwSt. inkludiert) zu bezahlen.
- [Zustellung]. Stans, 18. Mai 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand: 14 │ 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch SV 25 22 Entscheid vom 18. Mai 2026 Sozialversicherungsabteilung Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dominik Sennhauser, Rechtsanwalt, c/o Pro- cap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Klägerin, gegen Livica Sammelstiftung, Aarbergergasse 30, 3011 Bern, Beklagte/Vorsorgeeinrichtung. Gegenstand Leistungen BVG Klage vom 19. November 2025.
2 │ 14 Sachverhalt: A. a. Die 19__ geborene A.__ («Klägerin») bezog seit dem 1. Oktober 2006 eine ganze Invaliden- rente. Zur Wiedereingliederung gewährte ihr die IV-Stelle Luzern später berufliche Massnah- men und die Klägerin konnte einen Bachelor of Arts in angewandten Sprachen erwerben. In der Folge trat sie am 1. November 2020 eine Stelle bei der B.__AG («Arbeitgeberin») mit Arbeitsort in X.__ an, weshalb die Rente durch die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom
5. Mai 2021 aufgehoben wurde. Die Renteneinstellung war rückwirkend per 31. Juli 2016 er- folgt, weil die Klägerin während den beruflichen Massnahmen Taggelder erhalten hatte. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch nach Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2022. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin bei der Livica Sammelstiftung («Beklagte»/«Vorsorgeeinrichtung») berufsvorsorgerechtlich versichert. Massgeblich für das Versicherungsverhältnis ist das Vorsorgereglement per 1. Januar 2024 (KB 8; «Vorsorgereg- lement») Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sich die Klägerin am 28. Mai 2022 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 15. Mai 2024 wurde der Klägerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2022 zugesprochen. Die IV-Stelle nahm darin an, die gesundheitliche Situation der Klägerin habe sich seit dem 23. November 2021 erneut auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt (KB 3). Diese Verfügung ist rechtskräftig; auf eine hiergegen erhobene Beschwerde der Vorsorgeein- richtung wurde nicht eingetreten (KB 4). b. Am 19. November 2025 reichte die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Klage gegen die Beklagte ein und liess die folgenden Anträge stellen: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 01.11.2022 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% gemäss den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen auszurichten, nebst Zins von 1.25 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
3. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»
3 │ 14 B. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. C. Das Gericht edierte die Akten der IV-Stelle Luzern. Diese gingen am 28. Januar 2026 ein (IV-act. 1-363) und wurden den Parteien auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zuge- stellt. D. Mit Eingabe vom 4. März 2026 teilte die Klägerin unter Auflage der Kostennote mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten. E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich der Sitzung vom 18. Mai 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
4 │ 14 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin macht mit ihrer Klage Forderungen aus beruflicher Vorsorge gegen die Beklagte geltend, die über einen Betrieb im Kanton Nidwalden verfügt, in welchen die Klägerin vormals angestellt respektive tätig war. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden ist damit örtlich wie sachlich zur Beurteilung zuständig (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 BVG [SR 831.40] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Sie entschei- det in Dreierbesetzung (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Nachdem die Klage auch den formellen Anfor- derungen (Art. 2 Abs. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1]) entspricht, ist darauf einzutreten. 1.2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs 2 BVG). Dieser im gesamten Sozialversicherungsprozess (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) vorherrschende Grundsatz lässt es auf- grund der Dispositionsmaxime im Belieben des Klägers, den Streit zu definieren, den er dem Berufsvorsorgegericht vortragen will. Der Streitgegenstand ergibt sich aus den Rechtsbegeh- ren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des von den Parteien vorgegebenen Streitgegenstands ist das Gericht im erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess jedoch nicht an deren Begehren gebunden (BGE 135 V 23 E. 3). Daraus folgt, dass es in der Disposition der Parteien steht, den Streitgegenstand zu beschränken und den berufsvorsor- gerechtlichen Anspruch lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Diesfalls besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf einen nicht eingeklagten Punkt, wie die fran- kenmässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen (BGE 129 V 450 E. 3.2). Mit anderen Worten hat der BVG-Richter nur dann über die Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn die Leistungsklage betraglich beziffert ist (Urteil B 105/01 des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 5. September 2003 E. 3.2 f.).
5 │ 14 2. Mit Blick auf die Klageanträge ist vorliegend lediglich über den grundsätzlichen Bestand und (in zeitlicher Hinsicht) den Beginn des Rentenanspruchs zu entscheiden – eine betragsmäs- sige Bezifferung entfällt hingegen. 2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Herbst 2020 erfolgreich den Bachelorstudiengang abgeschlossen. In der Folge habe sie bei der Arbeitgeberin per 1. November 2020 ihre Stelle in einem unbefristeten 100%-Pensum angetreten, was auch die Einstellung der Renten- bzw. Taggeldzahlungen der Invalidenversi- cherung bedeutet habe. Während ihrer Anstellung seien gesundheitliche Probleme aufgetre- ten. Konkret sei sie ab dem 11. Januar 2022 krankgeschrieben gewesen. Am 25. Mai 2022 habe sie sich erneut bei der IV für die berufliche Integration und Rentenprüfung angemeldet. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2022 gekündigt worden (Klage Ziffn. 4-8 S. 3-5). Gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin sei die IV-Stelle Luzern von einer gesundheitli- chen Einschränkung und einer relevanten Arbeitsunfähigkeit seit 23. November 2021 ausge- gangen. Diese Beurteilung sei gerichtlich bestätigt bzw. die entsprechende IV-Rentenverfü- gung vom 15. Mai 2024 rechtskräftig geworden. Hingegen weigere sich die Beklagte, ihrerseits Rentenleistungen zu erbringen. Die Gründe dieser ablehnenden Haltung seien unbekannt (Klage Ziffn. 9-12 S. 5-8). Die Arbeitgeberin habe sie per 1. November 2020 in einem unbefristeten 100%-Pensum in der Funktion als «Technical Editor» angestellt. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei während dieser Anstellung und mithin während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetre- ten, was sich schon aus dem IV-Entscheid ergebe. Sie sei als 100% erwerbstätig zu bewerten gewesen; die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ein sachlicher und zeitli- cher Zusammenhang liege aktenkundig vor. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG habe sie somit rückwirkend ab 1. November 2022 Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente aus BVG. Da der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge grundsätzlich derselbe sei, betrage der Invaliditätsgrad in Anlehnung an die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 15. Mai 2024 spätestens ab 1. November 2022 100% (Klage Ziffn. 13-16 S. 8 ff.).
6 │ 14 2.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. No- vember 2020 bis 21. November 2021 sei nicht Thema des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewesen. Insofern bestehe keine Bindungswirkung und die Sachlage sei insoweit unabhängig davon zu beurteilen (Klageantwort Ziff. 18 S. 5; Ziffn. 35 f. S. 9). Die Klägerin leide seit 2005 an einem im Wesentlichen gleichen Krankheitsbild und ihre Ar- beitsfähigkeit sei, in unterschiedlicher Ausprägung, immer eingeschränkt gewesen. Trotz des vertraglich-theoretischen Beschäftigungsgrades von 100% habe die tatsächliche Leistungsfä- higkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen von Anfang an weniger als 80% betragen. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei damit vor dem Stellenantritt eingetreten und es fehle am Konnex zwischen Erkrankung und der berufsvorsorgerechtlich versicherten Tätigkeit (Kla- geantwort Ziffn. 13-16, 20-34 S. 4 ff.). 2.3 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidi- tät mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen. Gleiches gilt für die weitergehende Vorsorge, sofern das Reglement nichts Abweichendes vor- sieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2024 vom 4. November 2024 E. 5.1 m.w.H.). Mit an- deren Worten besteht in der beruflichen Vorsorge – jedenfalls im Bereich des Obligatoriums – aufgrund der Identität des jeweils verwendeten Invaliditätsbegriffes eine prinzipielle vorsorge- rechtliche Verbindlichkeit der einschlägigen Feststellungen der zuständigen IV-Behörden, so- wohl hinsichtlich des Grades als auch des Zeitpunkts des Beginnes. Vorbehalten bleiben of- fensichtlich unhaltbare Feststellungen (MARKUS MOSER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], BSK-Be- rufliche Vorsorge, 2020, N 9 ff. zu Art. 23 BVG m.w.H.). Ferner vermag sich die Bindungswir- kung einer Verfügung der Invalidenversicherung nicht auf Feststellungen zu erstrecken, wel- che für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht ent- scheidend waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2). Ent- sprechendes sieht auch Art. 15 Ziff. 3 Vorsorgereglement vor. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, haben Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen (Art. 23 lit. a BVG; vgl. auch Art. 15 Ziff. 4 Vorsorgereglement). Die Höhe des Anspruchs ist anhand des Invaliditätsgrades abgestuft bzw. bestimmt sich im Einzelnen nach Art. 24a BVG. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent be- steht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
7 │ 14 das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; vgl. auch Art. 15 Ziffn. 1 f. Vorsorgeregle- ment). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsor- geeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsun- fähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wie- der arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Be- einträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweg- gründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrschein- lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.1-3.3 m.w.H.).
8 │ 14 2.4 2.4.1 Einig gehen die Parteien und aktenkundig ist, dass bei der Klägerin seit 2005 ein Vorzustand mit gesundheitlichen Einschränkungen (ursprünglich: mittelschwere Depression mit somati- schem Syndrom [ICD-10: F32.11]; histrionische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.4]; re- zidivierende Lumbago bei Diskusprotrusion [ICD-10: M54.51]; vgl. IV-act. 19) bestanden hatte. Ebenso bestreitet die Beklagte die klägerische Behauptung, wonach die Klägerin seit dem
21. November 2021 zufolge invalisierender Erkrankung vollständig arbeitsunfähig ist, nicht. Das deckt sich im Übrigen auch mit der hier insoweit verbindlichen Einschätzung der fallzu- ständigen IV-Stelle, die in ihrer rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 15. Mai 2024 davon ausging, seit dem 23. November 2021 wirke sich die gesundheitliche Situation erneut auf die Arbeitsfähigkeit und es liege aus versicherungsmedizinischer Sicht seit dann eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit vor, was in der Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2022 resultiere (KB 3). 2.4.2 Hier ist mit Blick auf die Einwände der Beklagten (vgl. vorne E. 2.2) zu prüfen, ob in Anbetracht des vorerwähnten Vorzustands mit früherer IV-Berentung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfä- higkeit und der rentenbegründenden Invalidität bestand. Dazu ist zu konstatieren, dass für die Zeit vor November 2021 keine verbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder deren Ver- laufs durch eine IV-Stelle vorliegt. Die invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen sind auf die 12 Monate (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) vor dem frühsten Berentungszeitpunkt (1. Novem- ber 2022; gem. Art. 29 Abs. 1 IVG 6 Monate nach der Neuanmeldung vom 28. Mai 2022) be- schränkt gewesen. Zum Zustand der Versicherten vor dem November 2021 hat die IV-Stelle keine Aussagen zu treffen gehabt bzw. getroffen. Die Frage nach dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang hat sich invalidenversicherungsrechtlich nicht gestellt und wurde durch die IV-Stelle entsprechend auch nicht beantwortet. Ein solcher Zusammenhang ist jedoch zu bejahen: Der Klägerin wurden durch die IV-Stelle Luzern berufliche Massnahmen gewährt. Sie absolvierte dabei eine mehrjährige akademische Ausbildung, die sie schlussendlich im Oktober 2020 mit einem Bachelor of Arts in angewand- ten Sprachen abschloss. Unmittelbar im Anschluss daran trat die Klägerin am 1. November 2020 im ersten Arbeitsmarkt bei der Arbeitgeberin eine unbefristete Stelle als «Technical Di- rector» an. Das Pensum betrug 100% (KB 2) und die IV-Leistungen (zunächst Rente bzw.
9 │ 14 später Taggeld) wurden vollständig eingestellt. Es ist nicht dokumentiert, dass diese Anstel- lung vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte bzw. einer Wiedereingliederung der Klä- gerin erfolgte bzw. sich die Arbeitgeberin hierbei von sozialen Erwägungen leiten liess. Dem- zufolge ist erstellt, dass die Klägerin seit dem 1. November 2020 wiederum in einem unbefris- teten Vollpensum in der freien Wirtschaft tätig gewesen ist. Die vertraglich vereinbarte Probe- zeit von drei Monaten – die gerade dem Kennenlernen mit der Möglichkeit der kurzfristigeren Auflösung des Arbeitsverhältnisses dient (ISABELLE WILDHABER/FRÉDÉRIC BARTH/MATTHIAS SCHWAIBOLD, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I,
2. A., 2026, N 1 zu Art. 335b OR) – lief ab, ohne dass der Klägerin gekündigt oder die Probezeit infolge Krankheit verlängert (Art. 335b Abs. 3 OR) worden wäre. Generell fehlt es an jeglicher arbeitgeberseitigen Dokumentation, die darauf hindeuten würde, dass die Klägerin ihre Ar- beitsleistung nicht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pensums erbracht hätte. Keine anderen Rückschlüsse lassen die medizinischen Akten zu: Daraus ergibt sich, dass die Klä- gerin bis am 9. April 2020 bei Dr. med. C.__ in psychiatrischer Behandlung gewesen ist. In dessen Verlaufsbericht vom 10. August 2020 zuhanden der IV-Stelle Luzern beziffert er ihre Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 29. November 2017 bis 9. April 2020, d.h. während sie u.a. den Bachelorstudiengang absolvierte, auf 0%. Er hält ausdrücklich fest, der Gesund- heitszustand der Versicherten sei stationär gewesen und die Diagnosen hätten nicht mehr einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (BB 2). Erst im Frühjahr 2022 erfolgte eine neu- erliche, ärztliche Krankschreibung durch den Hausarzt Dr. med. D.__ (BB 5), was sich auch mit der Beurteilung der neuen fachpsychiatrischen Behandler der Klägerin deckt (BB 4). Zu- sammenfassend bestehen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 23. November 2021 keine Anhaltspunkte für eine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsbeschwerden schon im Laufe der Umschulung bzw. jedenfalls bei Antritt der neuen Stelle vollständig remittiert waren. Folglich war die Klägerin von November 2020 bis November 2021 und damit während mindes- tens 12 Monaten ohne Einschränkung in einem Vollpensum tätig, was eine vollständig wieder- erlangte Arbeitsfähigkeit im entsprechenden Zeitraum indiziert und in Ermangelung anders- lautender, echtzeitiger Arztberichte gar beweist. Demnach besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der seit November 2021 und damit während des Vorsor- geverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der von der IV-Stelle Luzern verbindlich festgestellten Invalidität per November 2022.
10 │ 14 2.4.3 Abzuweisen ist der beklagtische Antrag auf gerichtliche Sachverständigengutachten (Prozes- santrags-Ziffn. 1 und 2): Einerseits trifft die Berufsvorsorgeeinrichtung betreffend die an sie herangetragenen Leistungsansprüche grundsätzlich eine Sachverhaltsabklärungspflicht (BGE 151 V 219 E. 6.3.1), derer sie sich nicht durch einen Verweis des Versicherten auf den Klageweg entledigen kann. Andererseits wären hier aufgrund der durchgehenden ärztlichen Behandlungen und der verschiedenen IV-Verfahren seit 2005 genügend fachmedizinische Un- terlagen vorhanden gewesen, welche durch die Berufsvorsorgeeinrichtung zur Klärung des Rentenanspruchs oder Sachzusammenhangs hätten beschafft werden können. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern es unter diesen Voraussetzungen überhaupt zusätzlicher gerichtlicher Gutachten bedürfte. Schliesslich hat sich ohnehin gezeigt, dass die sich hier stellenden Fragen auch ohne zusätzliche Gutachten haben geklärt werden können. 2.4.4 Infolgedessen steht gestützt auf die Beurteilung der IV-Stelle Luzern fest, dass die Klägerin seit dem 1. November 2021 zu 100% arbeitsunfähig war und ist. Per 1. November 2022 verfügt die Klägerin – bei einem Invaliditätsgrad von 100% – über einen Anspruch auf eine volle BVG- Invalidenrente (E. 2.4.1), nachdem die Invalidität zeitlich und sachlich eng mit der Arbeitsun- fähigkeit zusammenhängt, wie sie während der Tätigkeit für die Arbeitgeberin aufgetreten ist (E. 2.4.2). 3. 3.1 Die Klägerin macht ferner geltend, gemäss Art. 17 Vorsorgereglement bestehe nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist Anspruch auf Beitragsbefreiung, was ihr auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren sei (Klage Ziff. 17 S. 14). 3.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässig- keit) in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei. So kann im Reglement etwa eine Beitragsbefreiung bei Invalidität vorgesehen werden (Urteil des Bun- desgerichts 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 und 4).
11 │ 14 Unter der Marginalie «Fortführung des Altersguthabens» sieht Art. 17 Ziff. 1 Vorsorgeregle- ment vor, dass mit Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 15, frühestens jedoch mit Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist, hat der Versicherte Anspruch auf die beitragsfreie Weiteräufnung des Altersguthabens. Das Altersguthaben des Versicherten wird gemäss den Bestimmungen im Vorsorgeplan weiter verzinst und um die Altersgutschriften er- höht. 3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es – ohne entsprechend konkretisierten Antrag der Klägerin – nicht Sache des Vorsorgegerichts ist, selbstständig den Zeitpunkt des Beginns der Beitrags- befreiung zu berechnen. Der Streitgegenstand ist hier demnach darauf beschränkt, ob dem Grundsatz nach eine Beitragsbefreiung zu gewähren ist oder nicht (vgl. vorne E. 1.2). Das ist der Fall: Zwar bestreitet die Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch der Klägerin auf Be- freiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 17 Vorsorgereglement (Klageantwort Ziff. 38 S. 9). Gründe dafür nennt sie nicht. Folglich ist dem klägerischen Antrag mangels einer substantiier- ten Bestreitung des Anspruchs stattzugeben, zumal sich hier ergeben hat, dass ein Renten- anspruch besteht (E. 2), der – wie auch die Beitragsbefreiung gemäss Art. 17 Ziff. 1 Vorsor- gereglement – eine Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 15 Vorsorgereglement voraussetzt. 4. Die Klage vom 19. November 2025 ist gutzuheissen. Es hat sich ergeben, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 1. November 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% hat, zuzüglich Zins auf den ausstehenden Leis- tungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung (E. 2). Daneben ist die Klägerin gemäss Art. 17 Vorsorgereglement im Umfang ihres Rentenanspruchs von der Pflicht zur Bezahlung von Sparbeiträgen zu befreien (E. 3). 5. Hinfällig wird bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung (Antrags-Ziff. 3). Dieser An- trag ist gemäss Art. 26 VRG als erledigt abzuschreiben.
12 │ 14 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Klägerin Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung zulasten der unterliegenden Beklagten (Art. 14 Abs. 1 SRG). Im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]), wobei bei berufsmässigen Vertre- tern Honoraransätze zwischen Fr. 220.– bis Fr. 250.– je Stunde zulässig sind (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorge- sehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen in- klusive der Mehrwertsteuer (s. Art. 52 ff. PKoG). Die Rechtsvertretung der Klägerin macht mit Kostennote vom 4. März 2026 eine Parteientschädigung von Fr. 3'660.55 (Honorar Fr. 3'225.– [12.9 Std. à Fr. 250.–]; Auslagenpauschale Fr. 161.25 [5%]; MwSt. Fr. 274.29 [8.1%]) geltend. Der überhöhte Pauschalspesenansatz von 5% ist auf den praxisgemäss anerkannten von 3% (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden SV 24 18 vom 17. Februar 2025 E. 7.2.2) her- abzusetzen. Im Übrigen ist die geltend gemachte Entschädigung angemessen und die Be- klagte zu verpflichten, die Klägerin für das Klageverfahren mit Fr. 3'590.80 (Honorar Fr. 3'225.– [12.9 Std. à Fr. 250.–]; Auslagenpauschale Fr. 96.75 [3%]; MwSt. Fr. 269.05 [8.1%]) zu entschädigen.
13 │ 14 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage vom 19. November 2025 wird gutgeheissen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. November 2022 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% gemäss den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen auszurichten, nebst Zins von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin gemäss Art. 17 Ziff. 1 Vorsorgereglement im Umfang ihres Rentenanspruchs von der Pflicht zur Bezahlung von Sparbeiträgen zu be- freien.
4. Das Gesuch der Klägerin vom 19. November 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
6. Die Beklagte hat der Klägerin intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 3'590.80 (Auslagen und MwSt. inkludiert) zu bezahlen.
7. [Zustellung]. Stans, 18. Mai 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand:
14 │ 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.